• Energieausweis für Gebäude

    Am 1. Mai 2014 sind Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2013 in Kraft getreten. Zu den Neuerungen zählt unter anderem die Pflicht zum Nachweise von Energieausweisen im Gebäudebestand bei Verkauf und Vermietung. Ziel ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu schaffen.

    Symbolbild Energieausweis / Quelle: dena

    Grundsätzliches zum Energieausweis

    Das zehn Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer in Zukunft immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder ein Teil eines Gebäudes verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Mit Hilfe eines Bandtacho-Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll, erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungs-empfehlungen.

    Bitte beachen Sie, dass die Energieagentur Ravensburg keine Energieausweise ausstellt (Experten finden Sie hier).

    Energieausweis für Gebäude - Fristen

    Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 01. November 1977 ist im Normalfall immer ein Bedarfsausweis zu erstellen.

    Eigentümer von Gebäuden mit mehr als 500m² und starkem Publikumsverkehr haben den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

    Seit 01. Juni 2014 sind in Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben zum Energieausweis vorgeschrieben:

    1. Art des Ausweises

    2. Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch des Gebäudes

    3. wesentlicher Energieträger für Beheizung

    4. (bei Wohngebäuden) Baujahr

    5. (bei Wohngebäuden) Energieeffizienzklasse

    Bei Nichtwohngebäuden ist sowohl für Wärme als auch für Strom der Kennwert getrennt anzugeben.

    Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

    Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauchkennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nichtwohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch das Klima und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.

    Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem "Bedarfs-" und einem "Verbrauchsausweis". Beim Neubau sind nur Bedarfsausweise zulässig. Ebenso bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten nach einer Übergangsfrist.

    Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude

    In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann etwa dann die Ausstellung von zwei Energieausweisen für ein Gebäude nötig werden, wenn dieses sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.