Energieausweis


Am 1. Oktober 2009 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 in Kraft getreten. Zu den Neuerungen zählt unter anderem die Einführung von Energieausweisen im Gebäudebestand. Ziel ist es die Energieeffizienz von Gebäuden vergleichbar zu machen und damit Markttransparenz im Gebäudebereich zu erzielen.

Grundsätze zum Energieausweis für Gebäude


Das zehn Jahre gültige Dokument muss vom Gebäudeeigentümer in Zukunft immer dann vorgelegt werden, wenn ein Haus oder der Teil eines Gebäudes verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast wird. Mit Hilfe eines Bandtacho-Labels wird das jeweilige Gebäude mit verschiedenen Gebäudestandards verglichen. Sofern sinnvoll, erhält der Gebäudeeigentümer vom Aussteller zusätzlich kurz gefasste, fachliche Sanierungsempfehlungen.

Energieausweis für Gebäude - Fristen

Für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 müssen Bedarfsenergieausweise ab dem 1. Juli 2008 und für später errichtete Wohngebäude Verbrauschsenergeiausweise ab dem
1. Januar 2009 im Zusammenhang mit einer Neuvermietung oder einem Verkauf gemacht werden. Für Nichtwohngebäude ist der 1. Juli 2009 Stichtag.



Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Beim Bedarfsausweis wird auf Grundlage der energetischen Qualität von Gebäudehülle und haustechnischen Anlagen mit Hilfe standardisierter Randbedingungen nach technischen Regeln der Energiebedarf des Gebäudes ermittelt.


(Quelle: EnergieAgentur.NRW)


Beim Verbrauchsausweis erfolgt die Einordnung des Gebäudes mit Hilfe eines Energieverbrauch-kennwertes, der aus dem Energieverbrauch von drei aufeinanderfolgenden Jahren für die Beheizung und die zentrale Warmwasserbereitung (bei Nicht-wohngebäuden zusätzlich Beleuchtung und Klimatisierung) ermittelt wird. Hierbei werden auch das Klima und längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt.


(Quelle: EnergieAgentur.NRW)


Die Eigentümer der meisten Gebäude haben die Wahlfreiheit zwischen einem "Bedarfs-" und einem "Verbrauchsausweis". Beim Neubau sind nur Bedarfsausweise zulässig. Ebenso bei älteren unsanierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten nach einer Übergangsfrist.



Ausweis für gemischt genutzte Gebäude

In der Regel wird mit einem Energieausweis die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes dargestellt. Im Falle gemischter Nutzung kann auch von diesem Prinzip abgewichen werden. So kann es etwa erforderlich werden, dass für ein Gebäude zwei Energieausweise erstellt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Gebäude sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird.



Ob Sie einen Energieausweis brauchen, können Sie auf der Seite der EnergieAgentur.NRW prüfen.


Die novellierte EnEV fordert für
Gebäude, die den Besitzer oder
den Mieter wechseln künftig
einen Energieausweis.



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